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Deponieverordnung

Ein Meilenstein in der Abfallwirtschaft ist die Deponieverordnung. Mit der Deponieverordnung sollen mögliche künftige Gefahren für Mensch und Umwelt ausgeschalten und Rohstoff-, Energiereserven und Deponievolumen geschont werden.
 
Seit dem 1.1.2004 darf nur vorbehandelter, für die Gesundheit und Umwelt weitgehend ungefährlicher Abfall deponiert werden. Neben der Reduzierung des deponierten Abfalls bedeutet das Vermeidung von gewässer- und bodenverunreinigenden Altlasten, Reduzierung von Treibhausgasen, Schonung von Ressourcen und ist damit ein Umweltinvestment für künftige Generationen.

Bagger

Hat es bis Ende 2008 noch regionale Ausnahmen gegeben, so gilt gemäß neuer Deponieverordnung mit 1.1.2009 das Ablagerungsverbot für unbehandelte Abfälle bzw. Abfälle mit organischen Inhalten uneingeschränkt.

Mit der Deponieverordnung 2008, für Altanlagen gültig ab 1.7.2009, werden zudem die Anforderungen an die Untersuchung der abzulagernden Abfälle verschärft. Für die Vorbehandlung stehen mechanisch-biologische Behandlungsanlagen bzw. Abfallverbrennungsanlagen zur Verfügung.

Die Behandlungsverfahren:

Mechanisch-biologisches Verfahren 
Bei diesem Verfahren werden Wertstoffe und heizwertreiche Materialien aussortiert. Der verbleibende Rest wird durch Verrottung deponierbar gemacht.
 
 Rottetunnel
Rottetunnel in einer MBA-Anlage

 

Thermisches Verfahren

Bei der Verbrennung („thermische Behandlung“) wird das Volumen des Abfalls drastisch verringert und schädliche Substanzen werden zerstört. Der Rest kann umweltgerecht abgelagert werden. Die bei der Verbrennung frei werdende Energie bzw. Abwärme kann genutzt werden. Das spart Erdöl, Erdgas oder Kohle und verringert den Ausstoß von Luftschadstoffen und klimaschädigenden Gasen.

 Verbrennungsanlage EVN
Verbrennungsanlage EVN

Link zur Deponieverordnung 

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